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§1 |
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Name und Sitz des Vereins: | ||||||||||||||||||||||||||||
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§2 |
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Vereinszweck: | ||||||||||||||||||||||||||||
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(1) |
Der Verein Deutsches Komitee Katastrophenvorsorge e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. | ||||||||||||||||||||||||||||
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(2) |
Zweck des Vereins ist es, auf eine nachhaltige Katastrophenvorsorge auf nationaler Ebene und im internationalen Verbund hinzuwirken. Dabei sollen die mit Naturkatastrophen verknüpften technischen und sonstigen Katastrophen (Verbundkatastrophen) in die Arbeit des Komitees mit einbezogen werden. Das Komitee wird sich vorrangig für eine integrierte Katastrophenvorsorge, die die Aktivitäten verschiedener Institutionen in Wissenschaft und Praxis miteinander verknüpft, für Innovationsförderung und Wissenstransfer, für den gesellschaftlichen Dialog und die Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie für die Stärkung lokaler Katastrophenschutzstrukturen und der Selbsthilfefähigkeit der Bürger einsetzen. | ||||||||||||||||||||||||||||
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(3) |
Der Vereinszweck wird weiterhin verwirklicht durch:
Das Komitee arbeitet dabei mit nationalen, europäischen und internationalen Institutionen zusammen. | ||||||||||||||||||||||||||||
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(4) |
Das Komitee steht den Regierungen des Bundes und der Länder, internationalen, nationalen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sowie anderen juristischen und natürlichen Personen für Maßnahmen der Katastrophenvorsorge als beratendes Gremium zur Verfügung. Es übernimmt die Planung, Durchführung und Evaluierung von internationalen und nationalen Projekten. | ||||||||||||||||||||||||||||
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§3 |
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Status: | ||||||||||||||||||||||||||||
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(1) |
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | ||||||||||||||||||||||||||||
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(2) |
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. | ||||||||||||||||||||||||||||
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(3) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||
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(4) |
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine vom Vorstand auserwählte steuerbegünstigte juristische Person zwecks Verwendung für Ziele der Katastrophenvorsorge oder des Umweltschutzes. | ||||||||||||||||||||||||||||
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§4 |
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Mitglieder: | ||||||||||||||||||||||||||||
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(1) |
Mitglieder des Komitees sind natürliche und juristische Personen. Über Anträge auf Aufnahme in das Komitee entscheidet der Vorstand. | ||||||||||||||||||||||||||||
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(2) |
Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Für natürliche Personen ("persönliche Mitglieder") beträgt der Mitgliedsbeitrag 100,-- EURO/Jahr. Juristische Personen ("institutionelle Mitglieder") legen die Höhe ihres jährlichen Mitgliedsbeitrages bei ihrem Eintritt in den Verein jeweils selbst fest; der Mitgliedsbeitrag beträgt jedoch mindestens 1.000,-- EURO/Jahr. Mitgliedsbeiträge können mit Zustimmung des Vorstandes auch ganz oder teilweise durch Sachleistungen erbracht werden; die Bewertung des mit einer Sachleistung verbundenen geldwerten Vorteils steht dem Vorstand zu. Nach der Höhe des Mitgliedsbeitrages bemisst sich das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung (§ 6). Mit dem jeweiligen Mitgliedsbeitrag ist folgendes Stimmrecht verbunden:
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(3) |
Die Mitglieder arbeiten ehrenamtlich im Komitee mit. Aufwendungen für Tätigkeiten im Auftrag oder mit Zustimmung des Vorstandes werden den Mitgliedern des Komitees und seiner Organe nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes vergütet. | ||||||||||||||||||||||||||||
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(4) |
Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands, die diesem spätestens vier Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres vorliegen muss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. | ||||||||||||||||||||||||||||
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§5 |
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Organe: | ||||||||||||||||||||||||||||
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(1) |
Organe des Vereins sind
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§6 |
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Mitgliederversammlung: | ||||||||||||||||||||||||||||
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(1) |
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Sie entscheidet über die Leitlinien der Arbeit mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung ergeben sich aus §§ 4, 7, 8, 9, 13 und 14. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder mit beratender Stimme einladen, deren rechtlicher Status eine Beitragszahlung nicht zulässt. | ||||||||||||||||||||||||||||
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(2) |
Die Tagesordnung und die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist von der/dem Vorsitzenden und von dem von ihr/ihm bestimmten Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied erhält Abschriften. | ||||||||||||||||||||||||||||
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§7 |
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Vorstand: | ||||||||||||||||||||||||||||
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(1) |
Der Vorstand besteht aus
und wird von der Mitgliederversammlung des Komitees für die Dauer von drei Jahren mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen aus dem Kreise der Komiteemitglieder gewählt. Die Mitgliederversammlung beschließt vor der Neuwahl die Zahl der Vorstandsmitglieder. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder zwei gleichberechtigte stellvertretende Komiteevorsitzende. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. | ||||||||||||||||||||||||||||
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(2) |
Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für die Verabschiedung des Haushaltsplanes, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben richtet er eine Geschäftsstelle ein (vgl. § 11). | ||||||||||||||||||||||||||||
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(3) |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.. | ||||||||||||||||||||||||||||
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(4) |
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen und von Projekten, für die eine Bewilligung oder ein Auftrag vorliegt, eingehen. Seine Vertretungsmacht ist in soweit beschränkt. | ||||||||||||||||||||||||||||
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(5) |
Der Vorstand des Komitees ist auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den Vorsitzende/n oder die/den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand kann für von ihm zu bestimmende Geschäfte dem/der Geschäftsführer/in Vollmacht erteilen. | ||||||||||||||||||||||||||||
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(6) |
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen und auflösen. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. | ||||||||||||||||||||||||||||
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§8 |
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Beirat: | ||||||||||||||||||||||||||||
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(1) |
Der Beirat/die Beiräte bestehen aus Fachleuten wissenschaftlicher und operativer Einrichtungen im Bereich der Katastrophenvorsorge. Seine (ihre) Zusammensetzung orientiert sich an einer integrierten Katastrophenvorsorge, die staatliche und private Organisationen, auslands- und inlandsbezogene Aktivitäten sowie die wissenschaftlichen Disziplinen miteinander verknüpft. | ||||||||||||||||||||||||||||
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(2) |
Die Mitglieder des Komitees entscheiden über ihre Mitarbeit in den Beiräten. Die Beiräte wählen jeweils einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende aus ihrer Mitte. Der Vorsitzende/die Vorsitzende müssen Mitglieder des Komitees sein. | ||||||||||||||||||||||||||||
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(3) |
Der Vorsitzende/die Vorsitzende eines Beirats kann die Mitarbeit von natürlichen und juristischen Personen zulassen, die nicht Mitglied des Komitees sind, sofern diese in den dem Vereinszweck (§ 2) entsprechenden Fragen sachkundig sind. | ||||||||||||||||||||||||||||
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§9 |
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Revisor: | ||||||||||||||||||||||||||||
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§10 |
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Geschäftsjahr: | ||||||||||||||||||||||||||||
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§11 |
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Geschäftsstelle: | ||||||||||||||||||||||||||||
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§12 |
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Finanzierung: | ||||||||||||||||||||||||||||
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(1) |
Die Arbeit des Vereins wird aus
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(2) |
Verpflichtungen dürfen nur eingegangen werden, soweit zu ihrer Erfüllung Mittel zur Verfügung stehen. | ||||||||||||||||||||||||||||
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(3) |
Die Geschäftsstelle hat rechtzeitig vor Beginn eines Kalenderjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Dieser ist zur Einsichtnahme durch Mitglieder bereitzuhalten. | ||||||||||||||||||||||||||||
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§13 |
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Änderung der Satzung: | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungen der Satzung können nur durch eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Sie müssen als eigener Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein. | |||||||||||||||||||||||||||||
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§14 |
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Schlußbestimmungen: | ||||||||||||||||||||||||||||
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(1) |
Der Vorstand - in vertretungsberechtigter Zahl - ist bevollmächtigt, die vorstehende Satzung zu ändern, soweit dies vom Amtsgericht für die Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit verlangt werden sollte. | ||||||||||||||||||||||||||||
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(2) |
Entsprechendes gilt für später durch die Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderungen, wenn die Mitgliederversammlung dem Vorstand anläßlich des Beschlusses über die Satzungsänderung eine solche Vollmacht erteilt. | ||||||||||||||||||||||||||||
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(3) |
Diese Satzung tritt am 29.09.2008 in Kraft. |